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Blue Card: Deutschland offen für Nicht-EU Akademiker

16. August 2012

Blue Card Deutschland : Leichterer Einstieg in deutschen Arbeitsmarkt für Akademiker aus Nicht-EU Ländern.

Seit dem 1. August 2012 bietet die Blue Card Hochschulabsolventen aus Nicht-EU Ländern leichtere Einstiegsmöglichkeiten in den deutschen Arbeitsmarkt.

Die Blue Card für Deutschland können grundsätzlich alle Akademiker aus Nicht-EU-Staaten erhalten. Dazu müssen Sie lediglich folgende zwei Bedingungen erfüllen:

  1. anerkannter Hochschulabschluss
  2. Arbeitsvertrag mit einem Jahresgehalt von mindestens 44.800 Euro brutto.

Niedrigere Gehaltsuntergrenze für bestimmte Bereiche

Für bestimmte Bereiche, in denen der akademische Fachkräftemangel besonders groß ist, gilt eine abgesenkte Gehaltsuntergrenze von knapp 35.000 Euro . Dazu zählen insbesondere die sogenannten MINT-Berufe: Mediziner, IT-Fachleute, Naturwissenschaftler und Techniker. Bisher mussten Ausländer aus Nicht-EU-Staaten mindestens 66.000 Euro pro Jahr verdienen, um ein befristetes Aufenthaltsrecht zu erhalten.

6 Monats-Visum für Jobsuche möglich

Neben der Senkung des Mindestgehalts wurden weitere Bedingungen vereinfacht, um Fachkräfte anzulocken. So können Familienangehörige von Blue Card-Inhabern sofort mit einreisen und ohne weitere Genehmigung  jede Arbeit aufnehmen. Arbeitssuchende aus Nicht-EU Ländern, die zwar einen Hochschulabschluss aber noch keinen ihrer Qualifikation entsprechenden Arbeitsplatz vorweisen können, erhalten auf Antrag ein Visum für sechs Monate, um in Deutschland auf Jobsuche zu gehen.

Aufenthalt mit Blue Card zunächst befristet

Mit der Blue Card erhält ihr Inhaber zunächst einen befristeten Aufenthaltstitel von ein bis vier Jahren Dauer. Dieser kann bereits nach 33 Monaten in eine (unbefristete) Niederlassungserlaubnis umgewandelt werden. Bei nachgewiesenen deutschen Sprachkenntnissen der Stufe B1 ist dies schon nach 21 Monaten möglich. Mit diesen Maßnahmen erhofft sich die deutsche Regierung im Kampf gegen den steigenden Fachkräftemangel eine deutlich höhere Zahl von qualifizierten Zuwanderern nach Deutschland.

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Arbeitserlaubnispflicht

14. August 2012

Arbeitserlaubnispflicht für bulgarische und Arbeitsgenehmigung für rumänische Staatsangehörige in verschiedenen Bereichen entfallen.

Für bulgarische und rumänische Staatsangehörige ist seit dem 1. Januar 2012 in folgenden Bereichen die Arbeitserlaubnispflicht in Deutschland entfallen:

  • Fachkräfte mit Hochschulabschluss bei entsprechend qualifizierter Beschäftigung
  • die Aufnahme betrieblicher Ausbildungen
  • Saisonbeschäftigungen insbesondere in den Bereichen Landwirtschaft und Gastronomie.

Außerdem wird bei bulgarischen und rumänischen Staatsangehörigen, die eine Beschäftigung in Ausbildungsberufen annehmen, die Vorrangprüfung ausgesetzt. Es wird damit nicht zuerst geprüft, ob es für eine Stelle einen inländischen Arbeitssuchenden gibt. Diese Maßnahmen sind ein weiterer Schritt auf dem Weg zur vollständigen Abschaffung der Arbeitserlaubnispflicht für Bulgaren und Rumänen am 31.12.2013.

Quelle: Bundesagentur für Arbeit

Tipps für Bürger aus Bulgarien und Rumänien

Information der Bundesregierung

 

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Zuwanderer aus Osteuropa

10. August 2012

EU-Arbeitsfreizügigkeit – in Deutschland erwartet man, dass die Zahl der Zuwanderer aus Osteuropa ansteigen wird

Deutschland wird immer attraktiver für Zuwanderer, insbesondere auch aus den EU-Schuldnerländern. Zunehmend weniger Spanier und Griechen sehen aktuell in ihren Heimatländern noch berufliche Perspektiven, die Arbeitslosenquote  liegt z. B. in Griechenland bei über 20 Prozent. Unter den 18- bis 24-jährigen ist sie noch höher. Man geht teilweise von über 50 Prozent aus.

Damit bleiben auch viele Hochschulabsolventen nach Studienabschluss ohne Arbeit. Viele suchen daher eine Zukunft auf dem deutschen Arbeitsmarkt, der als einer der sichersten in der EU gilt und in vielen Bereichen dringend zusätzliche Fachkräfte und Akademiker benötigt. Als Beispiel seien nur die sogenannten MINT-Engpassberufe wie Mediziner, Informatiker, Naturwissenschaftler und Techniker genannt. Aber auch viele Ausbildungsplätze in Unternehmen bleiben derzeit unbesetzt, weil qualifizierte Bewerber fehlen.

Ausbildungssuchenden sowie bereits beruflich qualifizierten Zuwanderern bieten sich derzeit also beste Einstiegschancen in Deutschland, erst recht, wenn sie bereits Grundkenntnisse in der deutschen Sprache vorweisen können. Besonders gut sind die Jobaussichten in Süddeutschland, wie Baden-Württemberg und Bayern. Hier herrscht vielfach fast Vollbeschäftigung. Und auch in den kommenden Jahren wird mit einer anhaltenden Nachfrage gerechnet — mit entsprechend guten Chancen für ausländische Fachkräfte.

Ausländische Arbeitnehmer finden

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Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse

08. August 2012

Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse deutlich vereinfacht.

Seit dem Inkrafttreten des “Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes” (BQFG) am 1. April 2012 ist die Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse in Deutschland deutlich einfacher geworden. Dieses sogenannte Anerkennungsgesetz regelt den Anspruch auf Bewertung eines im Ausland erlangten Berufsabschlusses für Menschen, die in Deutschland arbeiten wollen.

Grundsätzlich können alle Personen einen Antrag auf Gleichwertigkeitsprüfung stellen, die im Ausland einen staatlich anerkannten Berufsabschluss erworben haben und in Deutschland arbeiten möchten. Dieser Antrag kann unabhängig von der Staatsangehörigkeit und vom Aufenthaltsstatus gestellt werden. Damit sind auch Anträge aus dem Ausland sind möglich.

Anerkennungssuchende, die eine persönliche Beratung wünschen, können sich an Beratungsinstitutionen, Erstanlaufstellen des Netzwerks “Integration durch Qualifizierung” (IQ) oder an eine Industrie- und Handelskammer (IHK) vor Ort wenden. Im Ausland helfen auch die jeweiligen deutschen Außenhandelskammern weiter.

Interessante Links zum Thema:
Anerkennung in Deutschland
bq-Portal
IHK FOSA
Informationsblatt Handwerkskammer

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Ausländische Studierende

22. März 2012

Ausländische Studierende aus Nicht-EU-Staaten, die an einer deutschen Hoch- / Fachhochschule studieren, benötigen gemäß § 9 Nr. 9 der Arbeitsgenehmigung (ArGV) für eine unselbständige Erwerbstätigkeit bis zu 3 Monaten (90 Tagen) im (Kalender-) Jahr keine Arbeitsgenehmigung. Ausländerrechtlich wird in aller Regel diese arbeitsgenehmigungsfreie Beschäftigung ebenfalls zugelassen.

Im Rahmen dieser 90-Tage-Regelung ist dem einzelnen ausländischen Studierenden selbst überlassen, welche arbeitsgenehmigungsfreie Tätigkeit er ausübt. Die Möglichkeit zur Durchführung eines (8-wöchigen) Betriebspraktikums als Teil der beruflichen Zusatzqualifikation im Programm Student und Arbeitsmarkt kann insoweit vom Programmteilnehmer ebenfalls selbst gesteuert werden.

Für eine über 3 Monate hinausgehende Beschäftigung im Kalenderjahr wäre neben der ausländerrechtlichen Genehmigung auch eine Arbeitserlaubnis des Arbeitsamtes erforderlich. Eine zusätzliche Erwerbstätigkeit kann nur in Ausnahmefällen, nicht aber pauschal gestattet werden.

Studierenden aus Nicht-EU-Staaten, die an einer ausländischen Universität immatrikuliert sind und in Deutschland ein Praktikum machen möchten.
Ein Aufenthalt bis zu 3 Monaten gilt als touristischer Aufenthalt (Touristenvisum oder visumsfreie touristische Einreise ausreichend). Hintergrund hierfür ist, dass diese arbeitsgenehmigungsfreie Beschäftigung ausnahmsweise – abweichend von der Definition der Erwerbstätigkeit – dann nicht als Arbeitstätigkeit im ausländerrechtlichen Sinn gilt, wenn der Praktikant / Ferienbeschäftigte unter Beibehaltung seines gewöhnlichen Wohnsitzes im Ausland die Tätigkeit längstens drei Monate innerhalb eines Zeitraumes von 12 Monaten im Bundesgebiet ausübt (§ 12 Abs. 5 DvAusIG).

Bei einem länger als 3 Monate beabsichtigten Aufenthalt (nach § 9 Nr. 15 ArGV) ist aber ein vorheriges Visumsverfahren für diesen Zweck erforderlich.

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Arbeitnehmerfreizügigkeit

14. Dezember 2011

Arbeitnehmerfreizügigkeit – die Arbeitserlaubnis ist eine Genehmigung, die von der Bundesagentur für Arbeit gegenüber Ausländern erteilt wird. Sie gibt die Möglichkeit, in Deutschland einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Anstatt der förmlichen Arbeitserlaubnis, die durch das Zuwanderungsgesetz abgeschafft wurde, ist im Jahr 2005 der Aufenthaltstitel getreten. In den Aufenthaltstitel wird die Berechtigung eingetragen, die ermöglicht, einer entgeltlichen Tätigkeit nachzugehen. Der Aufenthaltstitel wird von der Ausländerbehörde erteilt. Wenn der Aufenthaltstitel Festlegungen über die Ausübung einer Beschäftigung enthält, so ist die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit nötig.

Arbeitserlaubnisse gibt es für eine Übergangszeit als Arbeitsgenehmigung. Die Arbeitsgenehmigung wird nur an Bürger aus den jüngsten Beitrittstaaten (das sind heute Bulgarien und Rumänien) und an ihre Familienangehörigen ausgestellt. Die Arbeitsgenehmigung wird an sie ausgestellt, solange für Angehörige dieser Staaten die europarechtliche Arbeitnehmerfreizügigkeit noch nicht besteht.

Die übrigen Unionsbürger und ihre Familienangehörigen genießen jetzt schon die volle Arbeitnehmerfreizügigkeit und benötigen keine Arbeitserlaubnis. Damit sie ihr Freizügigkeitsrecht nachweisen können, erhalten sie eine Aufenthaltskarte oder eine Freizügigkeitsbescheinigung.

Ausländer benötigen eine Arbeitserlaubnis, die ihnen das Recht gibt, eine entgeltliche Tätigkeit auszuüben. Die Arbeitserlaubnis ist Bestandteil des Aufenthaltstitels.

Heute ist die Ausländerbehörde dafür zuständig, dass ausländischen Bürgern die Aufnahme einer entgeltlichen Tätigkeit genehmigt wird. Die Bundesagentur für Arbeit wird nur in einem Zustimmungsverfahren beteiligt. Die Arbeitserlaubnis wird in den Aufenthaltstitel eingetragen.

Das Aufenthaltsgesetz unterscheidet zwischen selbstständigen (Erwerbstätigkeit) und unselbstständigen (Beschäftigung) Tätigkeiten.

Asylberechtigte, Konventionsflüchtlinge, Ausländer mit einer Niederlassungserlaubnis, ausländische Familienangehörige Deutscher, Ausländer mit Aufenthalt aufgrund der Rückkehroption und Ausländer mit Aufenthaltstitel für ehemalige Deutsche haben ein Recht auf Erwerbstätigkeit.

Familienangehörige, die zu Ausländern nachziehen, erhalten ein Recht auf einen unbeschränkten Zugang zur Beschäftigung zu selbstständiger Erwerbstätigkeit, wenn der Ausländer, zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt ist und diese Rechte besitzt.

Neu einreisende Ausländer werden als Arbeitnehmer zur Ausübung einer Beschäftigung zugelassen, wenn sie folgende Tätigkeiten ausüben: Au pair, Spezialitätenköche, Wissenschaftler, Journalisten u.ä.).

Ausländische Studierende mit Aufenthaltserlaubnis, die nach dem Studium in Deutschland bleiben und arbeiten möchten, dürfen bis zu 12 Monate lang nach einem Arbeitsplatz suchen. Die Tätigkeit muss der Qualifikation entsprechen. Die Agentur für Arbeit prüft, ob Tätigkeit und Entlohnung der Qualifikation entsprechen. Die Arbeitssuche nach dem Abschluss kann maximal 12 Monate dauern. Es ist eine Erwerbstätigkeit ohne Arbeitserlaubnis bis zu 90 Tagen/180 halben Tagen im Jahr möglich.

Ausländer mit deutschem Hochschulabschluss erhalten gegebenenfalls ein Visum und eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Beschäftigung. Das geschieht, wenn die Absolventen der Hochschulen ein ihrem Hochschulabschluss angemessenes verbindliches Arbeitsangebot nachweisen können.

Ein Arbeitsmarktzugang für Ausländer mit Aufenthaltserlaubnis aus humanitären, völkerrechtlichen oder politischen Gründen ist in der Regel nur nachrangig möglich.

Ein unbeschränkter Zugang zur Beschäftigung ohne Arbeitsmarktprüfung (Überprüfung der zusätzlichen Stellenangebote auf dem Arbeitsmarkt) ist in folgenden Fällen vorgesehen:

- für Ausländer, die sich in Deutschland mindestens drei Jahre aufgehalten haben, sobald sie eine Aufenthaltserlaubnis besitzen,

- nach einer Tätigkeit von einem Jahr bei demselben Arbeitgeber, bei dem er seine Beschäftigung fortführen wird,

- für nicht volljährige Jugendliche mit einer Aufenthaltserlaubnis und mit einem Abschluss einer deutschen Schule,

- für Ausländer mit Duldung oder Aufenthaltserlaubnis/-befugnis aus humanitären Gründen,

- für Ausländer mit einer behandlungsbedürftigen Traumatisierung durch Krieg oder Verfolgung,

- für neu einreisende Ausländer mit speziellen Qualifikationen.

Die Zustimmung (Arbeitserlaubnis) muss in den oben genannten Fällen des vierjährigen Aufenthalts in Deutschland unbefristet und ohne Beschränkung erteilt werden.

Asylbewerber und Ausländer mit Duldung dürfen in den ersten 12 Monaten nicht arbeiten, anschließend gilt für sie ein nachrangiger Arbeitsmarktzugang.

Staatsangehörige der Europäischen Union (außer Bulgarien und Rumänien) sowie der sonstigen Staaten im Europäischen Wirtschaftsraum (Island, Liechtenstein, Norwegen) sowie ihre Familienangehörigen haben einen unbeschränkten Zugang wie zu Beschäftigung so auch zu selbstständiger Erwerbstätigkeit. Diese Staatsangehörige der EU sowie der sonstigen EWR-Staaten und ihre Familienangehörigen benötigen hierzu keine Erlaubnis. Sie erhalten eine Freizügigkeitsbescheinigung über das gemeinschaftliche Aufenthaltsrecht. Ihre Familienangehörigen mit einer Drittstaatsangehörigkeit haben Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltskarte. Sie bekommen das Recht zur Aufnahme einer entgeltlichen Tätigkeit. Staatsangehörige des Landes Schweiz und ihre Familienangehörigen genießen Arbeitnehmerfreizügigkeit. Sie erhalten eine Aufenthaltserlaubnis.

Staatsangehörige von Bulgarien und Rumänien und ihre Familienangehörigen erhalten eine Freizügigkeitsbescheinigung. Für die Aufnahme einer Beschäftigung müssen sie eine Arbeitsgenehmigung-EU einholen. Eine befristete Arbeitsgenehmigung heißt Arbeitserlaubnis-EU, eine unbefristete heißt Arbeitsberechtigung-EU.

Zusätzlich eingeführte Vergünstigungen:

- Staatsangehörige der Länder Bulgarien und Rumänien und ihre Familienangehörige mit Hochschulabschluss erhalten für eine der beruflichen Qualifikation entsprechende Beschäftigung die Arbeitserlaubnis-EU,

- Staatsangehörige der Länder Bulgarien und Rumänien mit einem im Ausland anerkannten deutschen Schulabschluss benötigen für eine qualifizierte betriebliche Ausbildung im Ausbildungsberuf keine Arbeitsgenehmigung-EU,

- Staatsangehörige aus Bulgarien und Rumänien, die in Deutschland leben und die nach Beginn des Jahres 2007 mindestens 12 Monate ununterbrochen zum Arbeitsmarkt zugelassen waren, erhalten die Arbeitsberechtigung-EU. Diese gibt ihnen einen unbeschränkten Arbeitsmarktzugang. Familienangehörige von EU-Arbeitnehmern aus Bulgarien und Rumänien erhalten die Arbeitsberechtigung-EU ohne Wartefrist.

Für die Erteilung der Arbeitserlaubnis-EU beziehungsweise Arbeitsberechtigung-EU ist nur die Bundesagentur für Arbeit zuständig.

Kategorien: Arbeitserlaubnis, Gesetzliche Infos für Ausländer

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Blaue Karte EU

12. Dezember 2011

Die Blaue Karte EU ist ein Nachweisdokument für den legalen Aufenthalt von Personen aus Nicht-EU-Staaten zum Zwecke der Erwerbstätigkeit. Die Blaue Karte EU soll hoch qualifizierten Angehörigen von Drittstaaten den legalen Aufenthalt in den EU-Staaten ermöglichen. Der wichtigste Grund für die Einführung der Blauen Karte EU war das Fehlen qualifizierter Arbeiter in vielen Beschäftigungssektoren. Die Richtlinie betrifft nicht Angehörige von Drittstaaten, die aufgrund von internationalen Verpflichtungen Schutz genießen dürfen, die einen Forschungsaufenthalt in der EU haben, die im Rahmen des Familiennachzugs in die Europäische Union einreisen, die nicht in ihr Heimatland abgeschoben werden können. Die Inhaber der Blauen Karte EU sollen das gleiche Entgelt wie die Unionsbürger in vergleichbarer Position haben, Ansprüche auf eine berufliche Ausbildung oder soziale Hilfe werden davon nicht berührt. Die Blaue Karte ist auf 1 bis 4 Jahre befristet.

Bald wird es für gut ausgebildete Fachkräfte aus dem Ausland einfacher sein, in Deutschland zu arbeiten. Die “Blaue Karte EU” werden Fachleute außerhalb der EU-Länder bekommen. Sie müssen einen Abschluss an einer Hochschule, einen Arbeitsvertrag und ein bestimmtes Jahresgehalt verfügen. In den ausgewiesenen Mangelberufen liegt die Schwelle des Jahresgehalts tiefer. Mit der “Blue Card” werden hoch qualifizierte Arbeiter ihr Daueraufenthaltsrecht wieder verlieren. Dies geschieht in dem Fall, wenn sie in den ersten 3 Jahren soziale Leistungen beziehen. Inhaber der Blauen Karte können nach 2 Jahren das Recht auf einen Daueraufenthalt bekommen.

Viele Firmen und Unternehmen suchen dringend Fachkräfte. Der Gesetzentwurf für die Blaue Karte, den die deutsche Regierung auf den Weg gebracht hat, wird den Fachkräftemangel aber nicht lösen, da es nicht genug Karten für alle hoch qualifizierten Zuwanderer und ausländische Studenten geben wird. Die vorgesehene Zahl der Karten ist nicht groß genug, um allen Personen eine Erleichterung in der Jobaufnahme zu gewähren.

Die neuen Regelungen sollen Mitte 2012 Inkrafttreten.

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Arbeitserlaubnis für Ausländer

22. April 2010

Leistungsbeschreibung – Arbeitserlaubnis für Ausländer in Deutschland.

Bürger, die keine Staatsbürgerschaft in einem der EU-Staaten besitzen, und auf dem Territorium Deutschlands eine Erwerbstätigkeit ausüben wollen, benötigen dafür unbedingt einen Aufenthaltstitel. Bürgerschaft von Israel, Japan, der Republik Korea, Australien, Neuseeland und den USA kann diesen Aufenthaltstitel auch nach der Einreise bei der jeweiligen Ausländerbehörde erhalten. Erst danach kann die beabsichtigte Erwerbstätigkeit begonnen werden. Alle anderen Staatsangehörigen verpflichten sich, ein bei der in ihrem Heimatland zuständigen deutschen Auslandsvertretung entsprechendes Visum zu beantragen.

Die Genehmigung für eine Erwerbstätigkeit im Aufenthaltstitel

Bezüglich des Aufenthaltstitels gibt es jetzt das Zustimmungsverfahren, anstatt des früher geltenden doppelten Genehmigungsverfahrens, d.h. Sie brauchen sich nicht mehr nach Erhalt des Aufenthaltstitels an die Arbeitsverwaltung zu wenden, um eine Arbeitsgenehmigung zu beantragen.
Der Aufenthaltstitel informiert von nun an über den Umfang und die Art der ausübenden Erwerbstätigkeit. Diesen Angaben entsprechend können Sie arbeitstätig sein oder vom Arbeitgeber, der so einen Aufenthaltstitel besitzt, beschäftigt werden.

Information für Ihre Familienmitglieder, die Sie nachziehen:
Die Aufenthaltserlaubnis verleiht Ihrem nachgezogenen Familienmitglied das Recht, unter denselben Bedingungen beschäftigt zu werden. Wenn Sie einen uneingeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt haben, so verfügen Ihre Familienmitglieder auch einen.
In anderen Fällen darf Ihr Ehegatte uneingeschränkt beschäftigt sein, wenn Ihre Ehe offiziell mindestens zwei Jahre in Deutschland bestanden hat.

Aufenthaltszweck-Erwerbstätigkeit

Eine Erwerbstätigkeit ist eine selbstständige Tätigkeit und eine Beschäftigung- nichtselbstständige (wenn Sie für jemand anders arbeiten, z.B. Sie sind Arbeitnehmer) Arbeit.
Voraussetzungen
Unter folgenden Voraussetzungen können Sie eine Aufenthaltserlaubnis für eine nichtselbständige Tätigkeit erhalten:
- Wenn Sie eine Tätigkeit auswählen, müssen Sie eine entsprechende Berufsausbildung in diesem Beruf haben,
- Sie sind imstande, ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorzuzeigen,
- die Ausstellung der Aufenthaltserlaubnis für Ihre Berufsgruppe ist durch Rechtserlass vorgesehen und
- das Bundesministerium für Arbeit stimmt zu

In der Regel wird das Bundesministerium für Arbeit zustimmen, wenn die bevorzugten Arbeit suchenden Deutschen, Bürger aus den EU-Staaten, aus Liechtenstein, Norwegen und Island, sich nicht um diese Arbeitsstelle bewerben.

Das Bundesministerium für Arbeit beobachtet auch, welcher Einfluss von der Beschäftigung der ausländischen Arbeitskräfte auf den Arbeitsmarkt entsteht. Außerdem muss der ausländische Arbeitnehmer zu solchen Bedingungen beschäftigt werden, zu welchen ein Deutscher beschäftigt wird.

Ausnahmen

Wenn Ihre Beschäftigung aufgrund eines Rechtserlasses zustimmungsfrei ist, bekommen Sie eine Aufenthaltserlaubnis für eine nichtselbstständige Arbeit ohne Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit. Das betrifft die Beschäftigungen, die keine negativen Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt ergeben. Hier geht es um individuelle Dienstleistungen, die durch andere Arbeitnehmer nicht erfüllt werden können. Das sind zum Beispiel Berufssportler, Künstler u.a.

Im Ausnahmefall kann die Berufsgruppe eine Aufenthaltserlaubnis erhalten, die Beschäftigung von der nicht durch einen Rechtserlass festgelegt ist. An der Beschäftigung des ausländischen Arbeitnehmers muss ein arbeitsmarktpolitisches sowie wirtschaftliches Interesse bestehen.

Wenn Sie in der angestrebten Tätigkeit keine qualifizierte Berufsausbildung haben, können Sie eine Aufenthaltserlaubnis nur in dem Fall erhalten, wenn diese Frage durch zwischenstaatliches Abkommen (Saisonarbeit, Werkvertragsnehmer) oder durch Rechtserlass zugelassen ist.

Dauer

Die Aufenthaltserlaubnis hat eine beschränkte Gültigkeitsfrist und hängt von der Tätigkeit oder der Aufenthaltsdauer ab.

Regeln für hoch qualifizierte Arbeiter

Hoch qualifizierte Arbeiter aus dem Ausland können ausnahmsweise auch zum Aufenthaltsbeginn eine Niederlassungserlaubnis erhalten. Das ist möglich, wenn Sie:
- Wissenschaftler mit besonderen Fachkenntnissen sind,
- Lehrperson oder wissenschaftlicher Mitarbeiter in herausgehobener Funktion sind,
- Spezialist und leitender Angestellter sind mit besonderer Erfahrung und einem bestimmten Gehalt, das mindestens das Doppelte der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt.

Dazu zählen folgende Voraussetzungen:
- Das Bundesministerium für Arbeit muss die Ausstellung der Niederlassungserlaubnis genehmigen), im Falle, wenn nicht etwas anderes durch Rechtserlass oder zwischenstaatliches Abkommen bestimmt ist.
- Die Integration in die Lebensverhältnisse Deutschlands und der Lebensunterhalt wird ohne Hilfe des Staates gewährleistet.
- Die Genehmigung der Landesbehörde folgt, wenn die Landesregierung bestimmt hat, dass die Ausstellung der Niederlassungserlaubnis von ihrer Genehmigung abhängt.
Der Beschluss über die Niederlassungserlaubnis liegt hinter der Behörde.

Aufenthaltszweck- selbstständige Erwerbstätigkeit

Wenn Sie in der Bundesrepublik Deutschland eine selbstständige Tätigkeit ausüben wollen, haben Sie die Möglichkeit unter folgenden Voraussetzungen eine Erlaubnis für den Aufenthalt zu bekommen:
- Es muss ein wirtschaftliches Interesse oder ein Bedürfnis in der Region an der Arbeit bestehen,
- die ausübende Tätigkeit muss vorteilige Auswirkungen auf die Wirtschaft haben,
- die Finanzierung der Umsetzung ist durch das eigene Kapital oder auch durch eine Kreditzusage zu sichern.
Die Voraussetzungen bestehen, wenn Sie mindestens eine Mio. Euro in das Geschäft investieren und zehn Arbeiter beschäftigen. Eine Aufenthaltserlaubnis kann auch in dem Fall erteilt werden, wenn Ihre Geschäftsideen, Erfahrungen in der Geschäftsführung und die Größe des Kapitaleinsatzes sich positiv beurteilen lassen und keine negativen Auswirkungen auf die Arbeits- und Ausbildungssituation nachzuweisen sind. Zur Beurteilung sind kompetente Körperschaften, zuständige Behörden, öffentliche und rechtliche Vertretungen heranzuziehen.
Wenn Ihr Alter das Jahr 45 überschreitet, ist eine entsprechende Altersversorgung vorzuweisen.

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