Arbeitserlaubnis und Aufenthaltstitel für Ausländer
Leistungsbeschreibung
Bürger, die keine Staatsbürgerschaft in einem der EU-Staaten besitzen, und auf dem Territorium Deutschlands eine Erwerbstätigkeit ausüben wollen, benötigen dafür unbedingt einen Aufenthaltstitel. Bürgerschaft von Israel, Japan, der Republik Korea, Australien, Neuseeland und den USA kann diesen Aufenthaltstitel auch nach der Einreise bei der jeweiligen Ausländerbehörde erhalten. Erst danach kann die beabsichtigte Erwerbstätigkeit begonnen werden. Alle anderen Staatsangehörigen verpflichten sich, ein bei der in ihrem Heimatland zuständigen deutschen Auslandsvertretung entsprechendes Visum zu beantragen.
Die Genehmigung für eine Erwerbstätigkeit im Aufenthaltstitel
Bezüglich des Aufenthaltstitels gibt es jetzt das Zustimmungsverfahren, anstatt des früher geltenden doppelten Genehmigungsverfahrens, d.h. Sie brauchen sich nicht mehr nach Erhalt des Aufenthaltstitels an die Arbeitsverwaltung zu wenden, um eine Arbeitsgenehmigung zu beantragen.
Der Aufenthaltstitel informiert von nun an über den Umfang und die Art der ausübenden Erwerbstätigkeit. Diesen Angaben entsprechend können Sie arbeitstätig sein oder vom Arbeitgeber, der so einen Aufenthaltstitel besitzt, beschäftigt werden.
Information für Ihre Familienmitglieder, die Sie nachziehen:
Die Aufenthaltserlaubnis verleiht Ihrem nachgezogenen Familienmitglied das Recht, unter denselben Bedingungen beschäftigt zu werden. Wenn Sie einen uneingeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt haben, so verfügen Ihre Familienmitglieder auch einen.
In anderen Fällen darf Ihr Ehegatte uneingeschränkt beschäftigt sein, wenn Ihre Ehe offiziell mindestens zwei Jahre in Deutschland bestanden hat.
Aufenthaltszweck-Erwerbstätigkeit
Eine Erwerbstätigkeit ist eine selbstständige Tätigkeit und eine Beschäftigung- nichtselbstständige (wenn Sie für jemand anders arbeiten, z.B. Sie sind Arbeitnehmer) Arbeit.
Voraussetzungen
Unter folgenden Voraussetzungen können Sie eine Aufenthaltserlaubnis für eine nichtselbständige Tätigkeit erhalten:
- Wenn Sie eine Tätigkeit auswählen, müssen Sie eine entsprechende Berufsausbildung in diesem Beruf haben,
- Sie sind imstande, ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorzuzeigen,
- die Ausstellung der Aufenthaltserlaubnis für Ihre Berufsgruppe ist durch Rechtserlass vorgesehen und
- das Bundesministerium für Arbeit stimmt zu
In der Regel wird das Bundesministerium für Arbeit zustimmen, wenn die bevorzugten Arbeit suchenden Deutschen, Bürger aus den EU-Staaten, aus Liechtenstein, Norwegen und Island, sich nicht um diese Arbeitsstelle bewerben.
Das Bundesministerium für Arbeit beobachtet auch, welcher Einfluss von der Beschäftigung der ausländischen Arbeitskräfte auf den Arbeitsmarkt entsteht. Außerdem muss der ausländische Arbeitnehmer zu solchen Bedingungen beschäftigt werden, zu welchen ein Deutscher beschäftigt wird.
Ausnahmen
Wenn Ihre Beschäftigung aufgrund eines Rechtserlasses zustimmungsfrei ist, bekommen Sie eine Aufenthaltserlaubnis für eine nichtselbstständige Arbeit ohne Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit. Das betrifft die Beschäftigungen, die keine negativen Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt ergeben. Hier geht es um individuelle Dienstleistungen, die durch andere Arbeitnehmer nicht erfüllt werden können. Das sind zum Beispiel Berufssportler, Künstler u.a.
Im Ausnahmefall kann die Berufsgruppe eine Aufenthaltserlaubnis erhalten, die Beschäftigung von der nicht durch einen Rechtserlass festgelegt ist. An der Beschäftigung des ausländischen Arbeitnehmers muss ein arbeitsmarktpolitisches sowie wirtschaftliches Interesse bestehen.
Wenn Sie in der angestrebten Tätigkeit keine qualifizierte Berufsausbildung haben, können Sie eine Aufenthaltserlaubnis nur in dem Fall erhalten, wenn diese Frage durch zwischenstaatliches Abkommen (Saisonarbeit, Werkvertragsnehmer) oder durch Rechtserlass zugelassen ist.
Dauer
Die Aufenthaltserlaubnis hat eine beschränkte Gültigkeitsfrist und hängt von der Tätigkeit oder der Aufenthaltsdauer ab.
Regeln für hoch qualifizierte Arbeiter
Hoch qualifizierte Arbeiter aus dem Ausland können ausnahmsweise auch zum Aufenthaltsbeginn eine Niederlassungserlaubnis erhalten. Das ist möglich, wenn Sie:
- Wissenschaftler mit besonderen Fachkenntnissen sind,
- Lehrperson oder wissenschaftlicher Mitarbeiter in herausgehobener Funktion sind,
- Spezialist und leitender Angestellter sind mit besonderer Erfahrung und einem bestimmten Gehalt, das mindestens das Doppelte der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt.
Dazu zählen folgende Voraussetzungen:
- Das Bundesministerium für Arbeit muss die Ausstellung der Niederlassungserlaubnis genehmigen), im Falle, wenn nicht etwas anderes durch Rechtserlass oder zwischenstaatliches Abkommen bestimmt ist.
- Die Integration in die Lebensverhältnisse Deutschlands und der Lebensunterhalt wird ohne Hilfe des Staates gewährleistet.
- Die Genehmigung der Landesbehörde folgt, wenn die Landesregierung bestimmt hat, dass die Ausstellung der Niederlassungserlaubnis von ihrer Genehmigung abhängt.
Der Beschluss über die Niederlassungserlaubnis liegt hinter der Behörde.
Aufenthaltszweck- selbstständige Erwerbstätigkeit
Wenn Sie in der Bundesrepublik Deutschland eine selbstständige Tätigkeit ausüben wollen, haben Sie die Möglichkeit unter folgenden Voraussetzungen eine Erlaubnis für den Aufenthalt zu bekommen:
- Es muss ein wirtschaftliches Interesse oder ein Bedürfnis in der Region an der Arbeit bestehen,
- die ausübende Tätigkeit muss vorteilige Auswirkungen auf die Wirtschaft haben,
- die Finanzierung der Umsetzung ist durch das eigene Kapital oder auch durch eine Kreditzusage zu sichern.
Die Voraussetzungen bestehen, wenn Sie mindestens eine Mio. Euro in das Geschäft investieren und zehn Arbeiter beschäftigen. Eine Aufenthaltserlaubnis kann auch in dem Fall erteilt werden, wenn Ihre Geschäftsideen, Erfahrungen in der Geschäftsführung und die Größe des Kapitaleinsatzes sich positiv beurteilen lassen und keine negativen Auswirkungen auf die Arbeits- und Ausbildungssituation nachzuweisen sind. Zur Beurteilung sind kompetente Körperschaften, zuständige Behörden, öffentliche und rechtliche Vertretungen heranzuziehen.
Wenn Ihr Alter das Jahr 45 überschreitet, ist eine entsprechende Altersversorgung vorzuweisen.
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